Verfahrensinformation



Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin, mit ihrer Motoryacht gleichberechtigt mit nicht fahrplanmäßig verkehrenden Fahrgastschiffen auf Berliner Binnengewässern geschleust zu werden.


Die Klägerin bietet mit ihrer Motoryacht Touren auf den Gewässern der Berliner Innenstadt an. Ihre 17 m lange Yacht darf als Sportfahrzeug nach einer Übergangsbestimmung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) bis in das Jahr 2033 zur Beförderung von höchstens 35 Fahrgästen eingesetzt werden. Sie sieht sich erheblichen Wartezeiten an Berliner Schleusen ausgesetzt und gegenüber Fahrgastschiffen, die nicht nach festem Fahrplan verkehren, ungerechtfertigt benachteiligt.


Der Beklagte lehnte die Feststellung eines Anspruchs auf gleichberechtigte Schleusung ab. Die deshalb und hinsichtlich weiterer Streitpunkte nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage war vor dem Verwaltungsgericht insoweit erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil in der Sache bestätigt. Die Motoryacht sei kein Klein- oder Sportfahrzeug im Sinne von § 6.29 Nr. 6 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und daher der nachrangigen Schleusung dieser Fahrzeuge nicht unterworfen. Sie sei zwar ein Sportfahrzeug im Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, aber kein Sportfahrzeug nach der Definition der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, denn sie werde zur Fahrgastbeförderung verwendet. Da sie zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sei, sei sie auch kein Kleinfahrzeug im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, wenngleich sie weniger als 20 m lang sei. Angesichts der Zulassung von bis zu 35 Fahrgästen gebe es keinen sachlichen Grund, die Motoryacht anders als Kleinfahrzeuge mit mehr als 12 zugelassenen Fahrgästen zu behandeln.


Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen.


Beschluss vom 20.12.2024 -
BVerwG 3 B 9.24ECLI:DE:BVerwG:2024:201224B3B9.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2024 - 3 B 9.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:201224B3B9.24.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 9.24

  • VG Berlin - 29.05.2020 - AZ: 10 K 21/20
  • OVG Berlin-Brandenburg - 16.01.2024 - AZ: 1 B 4/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2024 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 16. Januar 2024 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2 Die Revision kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob (Wasser-)Fahrzeuge, die nach den Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge (§ 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO) zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden dürfen, Sport- oder Kleinfahrzeuge im Sinne der Definition des § 1.01 Nr. 14 und 20 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) sind, die gemäß § 6.29 Nr. 6 BinSchStrO nur nach anderen Fahrzeugen geschleust werden.

3 Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 16.24 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Urteil vom 29.01.2026 -
BVerwG 3 C 16.24ECLI:DE:BVerwG:2026:290126U3C16.24.0

Leitsatz:

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet nicht, Sportboote, die nach den Übergangsbestimmungen des § 34 BinSchUO bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden dürfen, gleichrangig mit Fahrzeugen zu schleusen, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen und deswegen ungeachtet ihrer Abmessungen von der nachrangigen Gruppenschleusung von Klein- und Sportfahrzeugen nach § 6.29 Nr. 6 BinSchStrO ausgenommen sind.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 3 Abs. 1
    BinSchStrO § 1.01 Nr. 14 Buchst. b, Nr. 16, 19 und 21, § 2.01, § 2.02, § 6.29 Nr. 1 und Nr. 6, § 9.08
    BinSchUO § 2 Abs. 3 Nr. 8, § 6 Abs. 2, 4 und 8, § 31 und 34
    BinSchUO 2018 § 34
    BinSchUO 2012 § 4a
    BinSch-SportbootVermV § 1 Nr. 3, §§ 3, 7

  • VG Berlin - 29.05.2020 - AZ: 10 K 21/20
    OVG Berlin-Brandenburg - 16.01.2024 - AZ: 1 B 4/20

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 29.01.2026 - 3 C 16.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:290126U3C16.24.0]

Urteil

BVerwG 3 C 16.24

  • VG Berlin - 29.05.2020 - AZ: 10 K 21/20
  • OVG Berlin-Brandenburg - 16.01.2024 - AZ: 1 B 4/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Plog für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2024 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Mai 2020 geändert.
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten über die gleichberechtigte Schleusung einer Motoryacht mit nicht nach einem festen Fahrplan verkehrenden Fahrgastschiffen an Berliner Schleusen.

2 Die Klägerin bietet mit ihrer Motoryacht ... Touren auf den Gewässern der Berliner Innenstadt an, etwa für Firmenveranstaltungen oder Familienfeiern. Die Yacht ist 17 m lang und darf als Sportfahrzeug nach den Übergangsbestimmungen des § 34 Abs. 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) unter Gestellung eines Sportbootführers bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von höchstens 35 Fahrgästen eingesetzt werden. Die Klägerin sieht sich bei der Schleusung erheblichen Wartezeiten ausgesetzt und gegenüber Fahrgastschiffen, die nicht nach einem festen Fahrplan verkehren, ungerechtfertigt benachteiligt.

3 Mit Bescheid vom 12. September 2019 lehnte die Beklagte die von der Klägerin beantragte Feststellung ab, dass die Motoryacht gleichrangig mit Fahrgastschiffen, die nicht nach einem Fahrplan verkehren, an Berliner Schleusen zu schleusen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2019 zurück. Der dagegen gerichteten Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Mai 2020 überwiegend stattgegeben.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antrag folgend festgestellt, dass die Motoryacht, solange sie als Sportfahrzeug nach der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt wird, an Berliner Schleusen entsprechend der allgemeinen Regel des § 6.29 Nr. 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) gleichberechtigt mit zugelassenen Fahrgastschiffen zu schleusen sei, die nicht nach festem Fahrplan verkehrten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Motoryacht sei kein Klein- oder Sportfahrzeug im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, solange sie nach den Übergangsbestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Fahrgastbeförderung eingesetzt werde. Daher sei sie der nachrangigen Schleusung dieser Fahrzeuge nach § 6.29 Nr. 6 BinSchStrO nicht unterworfen. Nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sei Sportfahrzeug ein Fahrzeug, das für Sport- und Erholungszwecke verwendet werde und kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot sei. Darunter falle die Motoryacht nicht, denn ihr Verwendungs- und Einsatzzweck sei auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen und der Eintragung im Bootszeugnis die Beförderung von Fahrgästen. Sie sei zwar ein Sportfahrzeug im Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung; die Rechtsverordnungen verfolgten aber unterschiedliche Ziele und ihre Begriffsbestimmungen gälten jeweils nur in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich. Daher erstrecke sich die Bestimmung des § 34 Abs. 5 BinSchUO, nach der die sonstigen für Sportfahrzeuge geltenden Bestimmungen im Übrigen anzuwenden seien, nicht auf die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Nach der Definition der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sei die Motoryacht auch kein Kleinfahrzeug. Sie sei zwar weniger als 20 m lang, sei aber nach den Übergangsbestimmungen zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen. Es sei auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Motoryacht, die für eine Übergangszeit 35 Fahrgäste befördern dürfe, anders zu behandeln als Kleinfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen seien.

5 Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer durch den Senat zugelassenen Revision vor, das Oberverwaltungsgericht habe die Übergangsbestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und die Begriffsbestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung fehlverstanden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ihrer Motoryacht mit Fahrgastschiffen. Die Beschränkung der Fahrgastbeförderung auf bestimmte Fahrzeuge durch § 31 BinSchUO und die Übergangsbestimmungen des § 34 BinSchUO seien eine Reaktion auf eine Fehlentwicklung, Sportboote zur entgeltlichen Beförderung von Personen zu nutzen. Dabei handele es sich um kleinere Fahrzeuge, die ursprünglich im Eigengebrauch zu Sport- und Freizeitzwecken genutzt worden seien. Sie seien keiner technischen Überprüfung und Zulassung unterzogen und nicht darauf angelegt, in der Schifffahrt unerfahrene und daher besonders schutzbedürftige Personen zu befördern. Mit den Übergangsbestimmungen sei die bisherige Praxis für eine Übergangszeit zugelassen worden. § 34 Abs. 5 BinSchUO ziele darauf, dass für die von den Übergangsbestimmungen erfassten Sportfahrzeuge ansonsten die für Sportfahrzeuge vorgesehenen Vorschriften und damit auch jene der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gälten. § 9.08 BinSchStrO verweise auf § 34 BinSchUO und verdeutliche damit, dass die beiden Verordnungen nicht getrennt zu betrachten seien. Eine differenzierende Betrachtung sei auch nicht in den Definitionen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung angelegt. Folge man der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, dann sei hinsichtlich zahlreicher Verkehrsregelungen unklar, was für die Motoryacht gelte. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242) habe der Verordnungsgeber im Übrigen zwischenzeitlich die Reichweite der Verweisung des § 34 Abs. 5 BinSchUO klargestellt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Fahrzeugen, die nach § 31 BinSchUO zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind, denn ihre Motoryacht erfülle ihrer Bauart nach nicht die harmonisierten technischen Mindestanforderungen, die insbesondere zum Schutz von Leben und Gesundheit von Fahrgästen zu beachten seien. Die nachrangige Gruppenschleusung von Klein- und Sportfahrzeugen diene der Abwehr von Gefahren beim Schleusen und verhindere gefährliche Überholmanöver bei der Zufahrt. Sie ermögliche eine effektive Ausnutzung der Schleusen und fördere die Leichtigkeit des Schiffsverkehrs.

6 Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Die Motoryacht sei kein Sportfahrzeug im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, denn sie werde zur gewerblichen Beförderung von Fahrgästen eingesetzt. Damit werde sie nicht für Sport- und Erholungszwecke verwendet, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt habe. Dies entspreche dem Wortlaut der Definition. Unabhängig davon gebiete das Verfassungsrecht eine Gleichbehandlung der Motoryacht mit Fahrgastschiffen. Deren Betrieb betreffe ihre Berufsfreiheit. Ohne sachlichen Grund dürfe die Motoryacht nicht gegenüber Ausflugsschiffen, die als Fahrgastschiffe zugelassen seien, benachteiligt werden. Die sicherheitstechnischen und konstruktiven Unterschiede zwischen Fahrgastschiffen und den von der Übergangsbestimmung des § 34 BinSchUO erfassten Sportbooten rechtfertigten keine Benachteiligung, denn sie seien für den Schleusungsvorgang ohne Bedeutung. Die Schiffsgröße erlaube keine Unterscheidung, denn Fahrgastschiffe könnten kleiner sein als ihre Motoryacht, wie dies bei mehreren auf Berliner Gewässern verkehrenden Fahrgastschiffen der Fall sei. Die zwischenzeitliche Änderung von § 34 Abs. 5 BinSchUO ändere hieran nichts.

II

7 Die Revision ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Motoryacht der Klägerin weder Sport- noch Kleinfahrzeug im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sei und deshalb gleichberechtigt mit Fahrgastschiffen, die nicht nach festem Fahrplan verkehren, zu schleusen sei. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Fahrgastschiffen ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher zu ändern. Die Klage ist abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

8 Die für die Gegenwart begehrte Feststellung des für die Motoryacht der Klägerin bestehenden Schleusungsrechts beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Maßgeblich sind daher die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I 2012 S. 2) in ihrer zuletzt durch Art. 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242) geänderten Fassung und die Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO) vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in ihrer zuletzt durch die Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften vom 17. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 381) geänderten Fassung.

9 1. Auf der Grundlage der nach Ergehen des angefochtenen Urteils erlassenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. Oktober 2025 ist unzweifelhaft, dass die Motoryacht entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts schleusungsrechtlich als Sport- und Kleinfahrzeug zu betrachten ist. Mit der neugefassten Vorschrift des § 34 Abs. 5 Satz 1 BinSchUO ist geregelt, dass auf Sportfahrzeuge, die nach der Übergangsregelung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden dürfen, im Übrigen die für Sport- und Kleinfahrzeuge geltenden binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Hinzugefügt hat der Verordnungsgeber die Ermächtigung, im Ermessenswege im Einzelfall Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere von Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zu genehmigen (§ 34 Abs. 5 Satz 2 BinSchUO). Die Neufassung hat verordnungsrechtlich jeden Zweifel darüber ausgeräumt, dass die Motoryacht der Klägerin im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung als Sport- und Kleinfahrzeug gilt und damit anders als Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, der nachrangigen Gruppenschleusung des § 6.29 Nr. 6 BinSchStrO unterworfen ist.

10 2. Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung berufen. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet nicht, Sportboote, die nach den Übergangsbestimmungen des § 34 BinSchUO bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden dürfen, gleichrangig mit Fahrzeugen zu schleusen, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen und deswegen ungeachtet ihrer Abmessungen von der nachrangigen Gruppenschleusung von Klein- und Sportfahrzeugen nach § 6.29 Nr. 6 BinSchStrO ausgenommen sind. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts unterlag die Motoryacht bereits vor der Neufassung des § 34 Abs. 5 BinSchUO den binnenschifffahrtsstraßenrechtlichen Bestimmungen über die Schleusung von Sportfahrzeugen in Gestalt eines Sportbootes. Der damit seit jeher verbundene Schleusungsrang und die demgegenüber bestehende Privilegierung von Fahrgastschiffen mit den Abmessungen eines Kleinfahrzeugs rechtfertigen sich aus der Bauart und den damit verbundenen unterschiedlichen technischen Anforderungen, wegen deren Nichterfüllung die Beförderung von Fahrgästen auf den von den Übergangsbestimmungen erfassten Sportfahrzeugen auch nur noch befristet erlaubt ist.

11 a) Die Motoryacht der Klägerin war auch vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. Oktober 2025 im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung als Sportfahrzeug in Gestalt eines Sportbootes zu betrachten.

12 aa) Als Sportfahrzeug im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt nach der unverändert gebliebenen, zuletzt in § 1.01 Nr. 21 BinSchStrO getroffenen Definition ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist. Fahrgastschiff ist ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist; ein Fahrgastschiff im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist auch ein Fahrgastboot (§ 1.01 Nr. 16 BinSchStrO). Fahrgastboot ist ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen (§ 1.01 Nr. 19 BinSchStrO).

13 (1) Ein Fahrgastschiff, dessen Schleusungsrang die Klägerin beansprucht, ist die Motoryacht unstreitig nicht. In Gestalt eines Fahrgastbootes unterläge ihre Teilnahme am Verkehr zur Beförderung von Fahrgästen definitionsgemäß den Zulassungsvoraussetzungen nach den nationalen Sondervorschriften des Anhangs II Kapitel 7 BinSchUO (vgl. entsprechend § 6 Abs. 8 und § 31 Satz 1 Nr. 6 BinSchUO). Den dort genannten technischen Anforderungen genügt die Motoryacht nicht. Von einer entsprechenden Umrüstung und Zulassung hat die Klägerin Abstand genommen, weil - wie sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - eine entsprechende Umrüstung nicht möglich sei. Für Fahrgastschiffe im Sinne von zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebauten und eingerichteten Tagesausflugs- oder Kabinenschiffen (§ 2 Abs. 3 Nr. 8 BinSchUO) gelten die weitergehenden einschlägigen Zulassungsvoraussetzungen des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), für die - abhängig vom Fahrgebiet - nationale Erleichterungen in Betracht kommen (§ 6 Abs. 2 und 4, § 31 Satz 1 Nr. 1 BinSchUO). Auch insoweit ist unstreitig, dass die Motoryacht keine Zulassung hat und die Anforderungen hierfür nicht erfüllt.

14 (2) Die Verwendung der Motoryacht zur Beförderung von Fahrgästen auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen steht der Qualifizierung der Motoryacht als Sportfahrzeug im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nicht entgegen. Sie wird vielmehr bestätigt durch die Einbeziehung des Geschäftsmodells der Vermietung von Sportfahrzeugen zu Sport- und Erholungszwecken unter Gestellung des Bootsführers in die Regelungen über die Vermietung von Sportbooten und die nachfolgenden Regelungen.

15 (a) Auch ein gewerblich betriebenes Fahrzeug kann im Sinne von § 1.01 Nr. 21 BinSchStrO für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden und damit Sportfahrzeug sein. Die Definitionen des Begriffs "Sportfahrzeug" in den verschiedenen binnenschifffahrtsrechtlichen Kodifikationen beruhen auf einem einheitlichen Grundverständnis. Bereits die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in ihrer Fassung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734 <Anhang>) definierte ein Sportfahrzeug als Wasserfahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird (§ 1.01 Nr. 9 BinSchStrO 1985). Gleichlautend definierte die Binnenschiffsuntersuchungsordnung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BinSchUO in der Fassung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) ein Sportfahrzeug. Regelungen zur gewerbsmäßigen Vermietung von Sportfahrzeugen traf bereits die Verordnung über das Vermieten von Sport- und Vergnügungsfahrzeugen sowie deren Benutzung auf Bundeswasserstraßen vom 12. Dezember 1965 (BGBl. II S. 1624). Die nachfolgende Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) führte die Regelungen fort und definierte Sportboote als Wasserfahrzeuge, die für Sport- oder Erholungszwecke gewerbsmäßig vermietet werden mit einer Länge von weniger als 20 m (§ 1 Nr. 2 SportbootVermV-Bin). Diese Definition wurde durch § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 abgelöst (Art. 1 der Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung vom 18. April 2000, BGBl. I S. 572, deren Kurzbezeichnung durch Art. 8 der Fünften Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 18. Dezember 2002, BGBl. I S. 4580, geändert wurde in Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung - BinSch-SportbootVermV). Sie trifft nähere Regelungen zur Vermietung und versteht seither in enger Anlehnung an die Definitionen in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unter einem Sportboot ein für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m und einem Volumen von unter 100 m³.

16 Aus dem Gleichlauf der Definitionen folgt, dass das Vorliegen eines Sportfahrzeugs nicht bereits dann zu verneinen ist, wenn der Eigentümer das Fahrzeug nicht selbst zu Sport- oder Erholungszwecken, sondern gewerblich nutzt. Im Lichte dieser Betrachtung steht der Wortlaut des § 1.01 Nr. 21 BinSchStrO einer Subsumtion der Motoryacht der Klägerin unter die Definition als Sportfahrzeug nicht entgegen. Sie wird vielmehr bestätigt durch die zu Sportfahrzeugen bereits in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 1985 enthaltenen Verkehrsvorschriften. Sie betrafen und betreffen insbesondere Fahrverbote und Geschwindigkeitsbeschränkungen (vgl. § 19.04 und Anlage 7 A.13 BinSchStrO 1985). Dafür, dass diese nicht auch für vermietete Sportboote gelten sollten, ist kein Grund ersichtlich.

17 (b) Auf der Grundlage der Vermietung von Sportbooten entwickelte sich das durch die Übergangsbestimmungen des § 34 BinSchUO befristet erlaubte Geschäftsmodell, der Fahrgastbeförderung auf einem vermieteten Sportboot mit Gestellung des Bootsführers. Der Verordnungsgeber griff diese Entwicklung zunächst in § 8 Abs. 5 SportbootVermV-Bin2000 vom 18. April 2000 auf und regelte, dass ein Mieter, der nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis oder das erforderliche Befähigungszeugnis verfügt, einen den Anforderungen genügenden Bootsführer benennen kann und der Vermieter "mit Zustimmung des Mieters" auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen kann. Die Regelung wurde mit Art. 12 der Sechsten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220 <224>) neu gefasst fortgeführt. Unter zusätzlichen formalen Anforderungen durfte das Unternehmen auf ausdrückliches Verlangen des Mieters einen Bootsführer einsetzen. Dass sich an der binnenschifffahrtsstraßenrechtlichen Zuordnung der von den Regelungen der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung erfassten Boote zu den Sportfahrzeugen und der Geltung der diesbezüglichen Vorschriften etwas hätte ändern sollen, ist nicht erkennbar.

18 (c) Aus der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) ergibt sich nichts anderes. Mit ihr hat der Verordnungsgeber durch die Einfügung eines § 4a in die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) die entgeltliche oder sonstige geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen (Fahrgäste) auf bestimmte Fahrzeuge beschränkt und nur noch ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen eine Fortführung der Fahrgastbeförderung auf Sportbooten zugelassen. § 4a Abs. 4 BinSchUO 2012 ermöglichte der zuständigen Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Antrag des Eigentümers im Einzelfall ‌oder für einen bestimmten Zeitraum, in Fahrtgebieten, in denen keine oder nur in geringem Umfang Fahrgastschifffahrt betrieben wurde, die Beförderung von Fahrgästen auf einem Fahrzeug zuzulassen, das am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BinSch-SportbootVermV verfügte. Die Anwendung dieser Übergangsregelung wurde durch die Gemeinsame Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Juli 2013 (BAnz AT 31. Juli 2013 V1) befristet, zuletzt durch die Verordnung vom 25. November 2016 (BAnz AT 7. Dezember 2016 V1) bis zum 31. Dezember 2017, und zugleich modifiziert. Nach dieser Fassung des § 4a Abs. 4 BinSchUO 2012 durfte abweichend von § 4a Abs. 1 BinSchUO 2012 ein Fahrzeug, für das am 31. Dezember 2012 ein Bootszeugnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BinSch-SportbootVermV erteilt war, auf der Grundlage der in dem Bootszeugnis getroffenen Festlegungen unter Gestellung eines Bootsführers Fahrgäste befördern.

19 Damit wäre entsprechend den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts die nachrangige Schleusung als Kleinfahrzeuge in Frage gestellt gewesen, weil von dieser Kategorie Fahrzeuge ausgenommen sind, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind (§ 1.01 Nr. 14 Buchst. b BinSchStrO). Sie war lange alleiniges Kriterium des hier streitigen Schleusungsrangs und erfasste die Sportboote nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung deshalb, weil mit der Zulassung als Sportboot zur Vermietung (§§ 3 ff. BinSch-SportbootVermV) nicht die Zulassung zur Beförderung von Fahrgästen verbunden war. An diesem bisherigen Schleusungsrang änderte sich aufgrund der Ausnahmeregelung unbeschadet der Frage, ob mit dieser eine Zulassung im Sinne von § 1.01 Nr. 14 Buchst. b BinSchStrO verbunden war, jedenfalls deshalb nichts, weil der Verordnungsgeber bereits zuvor mit der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I 2012 S. 2) die Schleusungsregelung für Kleinfahrzeuge erweitert und auf Sportfahrzeuge erstreckt hatte (§ 6.29 Nr. 7 BinSchStrO 2011). Auf der Grundlage des bisherigen Begriffsverständnisses sicherte diese Erweiterung, dass Sportboote unverändert wie Kleinfahrzeuge zu schleusen waren. Zugleich folgt hieraus, dass ein mit der Ausnahmeregelung des § 4a Abs. 4 BinSchUO 2012 verbundener Bestandsschutz sich mangels eines diesbezüglichen Bestandes nicht auf einen besseren Schleusungsrang bezog.

20 bb) Mit der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 hat der Verordnungsgeber die bisherigen Regelungen des § 4a BinSchUO abgelöst und die Zulässigkeit der entgeltlichen oder sonstigen geschäfts- oder erwerbsmäßigen Beförderung von Personen (Fahrgäste) in den Bestimmungen der §§ 31 ff. BinSchUO geregelt. In § 34 Abs. 5 BinSchUO 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) regelte er, dass jenseits der Übergangsbestimmungen für Sportboote im Übrigen die sonstigen für Sportfahrzeuge geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Er hat für die von den Übergangsbestimmungen erfassten Sportboote und damit die Motoryacht der Klägerin entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bereits dadurch allgemein die Geltung der für Sportfahrzeuge binnenschifffahrtsrechtlich geltenden Bestimmungen einschließlich der Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung angeordnet. Es trifft zwar zu, dass die Anordnung nicht ausdrücklich auf die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung erstreckt war und die Binnenschiffsuntersuchungsordnung eine eigenständige Kodifikation ist. Die binnenschifffahrtsstraßenrechtlichen Regelungen knüpfen jedoch vielfach an das Zulassungsrecht der Binnenschiffsuntersuchungsordnung an und stehen mit diesem in engem Zusammenhang. Der Verordnungsgeber hat mit der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 in deren erstem Artikel nicht nur die Binnenschiffsuntersuchungsordnung neu gefasst, sondern zugleich die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung geändert (Art. 2 § 8 - BGBl. I S. 1398 <1562>). Für Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 BinSchUO 2018 wurden mit der Änderung in § 9.08 BinSchStrO ausdrücklich bestimmte, speziell für Fahrgastschiffe geltende Regelungen für anwendbar erklärt. Das betrifft Vorschriften zum Anlegen, zur Sicherheit beim Ein- und Aussteigen, zur Zurückweisung von Fahrgästen und der Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen. Wäre § 34 Abs. 5 BinSchUO lediglich als Regelung im Anwendungsbereich der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zu verstehen, hätte es sich aufgedrängt, nicht nur diese Regelung zu treffen, sondern auch allgemein Regelungen darüber, welche binnenschifffahrtsstraßenrechtlichen Bestimmungen für die von der Übergangsregelung erfassten Sportboote gelten sollten. Das gilt umso mehr, als die von den Übergangsbestimmungen erfassten Sportboote auf der Grundlage der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung als solche am Verkehr teilnehmen und dementsprechend zu kennzeichnen sind (§ 7 BinSch-SportbootVermV). Sie sind mit einem Kennzeichen nach der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226) in der zuletzt geänderten Fassung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 245) oder einem Vermietungskennzeichen zu versehen, das neben seinen Besonderheiten den allgemeinen Anforderungen der Kennzeichnungspflicht der genannten Verordnung entsprechen muss. Die Kennzeichnungspflicht findet ihren Ausgang in den Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (vgl. § 2.01 und 2.02 BinSchStrO) und spricht aus Gründen der Rechtssicherheit ebenfalls dafür, dass auch die von den Übergangsbestimmungen erfassten Sportboote entsprechend ihrer Kennzeichnung von den entsprechenden Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung erfasst werden. Die mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. Oktober 2025 erlassene Neufassung des § 34 Abs. 5 BinSchUO stellt dies zwischenzeitlich klar.

21 b) Der danach seit jeher unterschiedliche Schleusungsrang von Fahrgastschiffen und Sportbooten, die wie die Motoryacht der Klägerin gemäß § 34 BinSchUO für einen Übergangszeitraum zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden dürfen, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Privilegierung von Fahrgastschiffen mit den Abmessungen eines Kleinfahrzeugs bei der Abwicklung des Verkehrs an Schleusen rechtfertigt sich aus den besonderen technischen Anforderungen an diese Schiffe, die von den Sportbooten nicht erfüllt werden.

22 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68 f.> und vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - BVerfGE 162, 378 Rn. 155 f., jeweils m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 - BVerwGE 178, 322 Rn. 75 und vom 18. April 2024 - 3 CN 7.22 - juris Rn. 14).

23 Die Schleusungsregelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung dienen der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Bereits in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 19. Dezember 1954 (BGBl. II S. 1135) galt der Grundsatz der Schleusung nach der Reihenfolge des Eintreffens und das Prinzip, dass Kleinfahrzeuge nur in Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust werden (§ 103 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 6 Satz 1 BinSchStrO 1954 und § 6.29 Nr. 1 Satz 1, Nr. 6 Satz 2 BinSchStrO). Von der Schleusung als Kleinfahrzeug ausgenommen und damit privilegiert gegenüber anderen kleinen Fahrzeugen waren aufgrund der damaligen Definition von Kleinfahrzeugen Fahrzeuge, die zwar klein, aber nach ihrer Bauart zur Beförderung von mehr als 15 Fahrgästen bestimmt waren (§ 1 Buchst. i BinSchStrO 1954). Dem entspricht die Regelung für Sport- und Kleinfahrzeuge in § 6.29 Nr. 6 Satz 1 und 2 BinSchStrO. Von den Kleinfahrzeugen ausgenommen sind heute Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind. Die von den Übergangsbestimmungen des § 34 BinSchUO erfassten Sportfahrzeuge dürfen zwar übergangsweise Fahrgäste befördern, im Falle der Motoryacht der Klägerin noch 35. Sie gelten aber als Sport- und Kleinfahrzeuge. Grund hierfür ist, dass diese Fahrzeuge ihrer Bauart nach nicht zur Fahrgastbeförderung bestimmt sind. Sie entsprechen nicht den technischen Anforderungen an Fahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen, namentlich auch nicht den Fahrgastbooten, denen sie am nächsten kommen.

24 Das Prinzip der Schleusung in Gruppen und mit anderen Fahrzeugen trägt dem Umstand Rechnung, dass Schleusen in der Regel darauf ausgelegt sind, Großfahrzeuge zu schleusen. Ihre Kammern sind in der Lage, eine Mehrzahl kleiner Fahrzeuge aufzunehmen, neben einem größeren Fahrzeug auch kleinere. Die Schleusung in Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen dient - auch wasserwirtschaftlich - einer effektiven Schleusung und damit der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs. Zugleich lassen sich auf diese Weise der Schleusungsvorgang, die Geschwindigkeit und damit die Strömung beim Füllen und Entleeren der Schleuse im Interesse der Schiffssicherheit effektiv an die Größe der Schiffe anpassen. Der mit der Gruppenschleusung verbundene Nachrang gewährleistet darüber hinaus, dass Großfahrzeuge als erste in die Schleuse einfahren, womit der Möglichkeit eines Auffahrens und damit der Gefahr begegnet wird, dass kleinere Schiffe zwischen einem Großfahrzeug und dem Schleusentor eingequetscht werden.

25 Diese Zusammenhänge rechtfertigen die Differenzierung zwischen den von der Gruppenschleusung ausgenommenen, privilegierten Fahrgastschiffen und den von den Übergangsbestimmungen erfassten Sportbooten für sich gesehen jedoch nicht. Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhalten auch kleine Fahrgastschiffe im Falle einer gemeinsamen Schleusung erst nach einem Großfahrzeug Einlass in die Schleusenkammer; darüberhinausgehende Ansprüche macht auch die Klägerin nicht geltend. Folglich lässt sich aus der spezifischen Gefahr von Auffahrunfällen ein Differenzierungsgrund schwerlich ableiten. Nichts anderes gilt für den eigentlichen Schleusungsvorgang, bei dem - einerlei ob kleines Fahrgastschiff oder Sportboot - die Größe des Schiffes zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang bestehende Gefahren lassen einen spezifischen Zusammenhang mit den unterschiedlichen technischen Anforderungen nicht erkennen. Das gilt auch für den von der Beklagten benannten Nebeneffekt der Gruppenschleusung. Sie mag bewirken, dass kurzfristige Wettrennen vor Schleusen und damit insbesondere gefahrvolles Überholen von Großfahrzeugen unterbleiben. Ein spezifischer Grund, diese Gefahr bei den schleusungsrechtlich privilegierten Fahrgastschiffen zurückzustellen, bei den von den Übergangsbestimmungen erfassten Sportbooten hingegen nicht, lässt sich jenseits des Umstandes, dass die Sportboote den technischen Anforderungen an Fahrgastschiffe nicht entsprechen, nicht erkennen.

26 Damit geht aber nicht einher, dass die Klägerin im Wege der Gleichbehandlung die Privilegierung von kleinen Fahrgastschiffen auch für ihre Motoryacht beanspruchen könnte. Die Privilegierung knüpft zwar auch an die Zahl der zulässigerweise beförderten Fahrgäste an. Dabei kennzeichnet die Zahl von mehr als 12 Fahrgästen eine Mindestzahl, die von der Privilegierung vorausgesetzt wird. Anders als das Oberverwaltungsgericht meint, ist die Fahrgastbeförderung als Gemeinsamkeit nicht ausreichend. Entscheidend ist der Unterschied, dass die privilegierten Fahrzeuge den mit finanziellem Aufwand verbundenen technischen Anforderungen der Bauart und damit der Zulassung zur Fahrgastschifffahrt erfüllen, die für die Fahrgastbeförderung eingesetzten Sportfahrzeuge hingegen nicht. Dieser für die Sicherheit der Fahrgastschifffahrt allgemein und insoweit auch bei der Schleusung bedeutsame sachliche Unterschied rechtfertigt, die von der Übergangsregelung erfassten Sportboote nicht an der Privilegierung teilhaben zu lassen, was im tradierten System der Schleusungsregelungen folgerichtig ist. Entsprechend ist ihnen die Beförderung von Fahrgästen auch nur noch bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 erlaubt. Das rechtfertigt zugleich als vernünftiger Grund des Allgemeinwohls die mit der Schleusungsregelung einhergehende Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG).

27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.